Besteuerung von Dividendenübertragungen zwischen Unternehmen mit Sitz in der Türkei und Deutschland

MHR & Partners Akademie

In diesem Artikel befassen wir uns mit einer sehr technischen Steuerfrage. Nehmen wir an, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist Anteilseigner einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wenn die in der Türkei ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren Anteil an den Gewinnen nach Deutschland transferieren möchte, wie sieht dann die Besteuerung für beide Unternehmen aus? 

Viele Unternehmer, die in der Türkei Unternehmen besitzen, gründen Unternehmen in Deutschland. Manchmal ist die in Deutschland gegründete Gesellschaft ein Partner der Gesellschaft in der Türkei. Manchmal gründet ein in Deutschland ansässiges ausländisches Unternehmen eine Gesellschaft in der Türkei und wird Gesellschafter dieser Gesellschaft. In diesem Artikel wird die Besteuerung von Dividendenübertragungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern in einem solchen Partnerschaftsverhältnis geklärt.

In diesem Artikel beziehen wir uns bei der Besteuerung von Dividendenübertragungen ausführlich auf die einschlägigen Rechtsvorschriften. Insbesondere das Körperschaftsteuer- und Steuerverfahrensgesetz der Türkei sowie das Abkommen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen bilden den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für diesen Artikel. Darüber hinaus kann die Methodik, mit der das Thema behandelt wird, auf Gesellschaften in der Türkei übertragen werden, an denen auch andere in Europa ansässige Gesellschaften beteiligt sind. Obwohl das Thema anhand von Gesellschaften mit beschränkter Haftung erläutert wurde, kann es auch auf andere Unternehmen/Einrichtungen ausgedehnt werden, die nach dem Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig sind, wie z. B. Aktiengesellschaften. In diesem Artikel wird auch kurz auf die Besteuerung der von der in Deutschland ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden eingegangen, wenn eine in der Türkei ansässige Person oder Gesellschaft Gesellschafter einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft ist.

1. Zusammenfassung / Allgemeine Bestimmungen über die Besteuerung einer in der Türkei gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem türkischen Steuersystem


Wie wird eine in der Türkei gegründete Limited Company besteuert?

Eine in der Türkei gegründete „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ unterliegt gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des Körperschaftssteuergesetzes Nr. 5520 der Körperschaftssteuer als Kapitalgesellschaft. Gemäß Artikel 3 desselben Gesetzes unterliegt eine in der Türkei gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Besteuerung als „voll steuerpflichtiges“ Unternehmen. Gemäß Artikel 3 des Körperschaftssteuergesetzes werden voll steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit ihren gesamten Einkünften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Türkei besteuert.

Gemäß Artikel 6 des Körperschaftssteuergesetzes unterliegen in der Türkei niedergelassene Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Körperschaftssteuer, und die Körperschaftssteuer wird auf das reine Körperschaftseinkommen der Steuerpflichtigen in einem Rechnungszeitraum berechnet. Bei der Ermittlung des reinen Körperschaftseinkommens werden die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes Nr. 193 über gewerbliche Einkünfte angewandt.

Woraus besteht das Einkommen von Unternehmen mit beschränkter Haftung?

Auf der anderen Seite werden Unternehmen, die gemäß demselben Artikel des Gesetzes in den Bereich der „engen Steuerpflicht“ fallen (unter den in Artikel 1 des Gesetzes aufgeführten Institutionen diejenigen, deren Rechts- und Geschäftssitz sich nicht beide in der Türkei befinden), nur auf die in der Türkei erzielten Einkünfte besteuert. Bei beschränkt Steuerpflichtigen besteht das Unternehmenseinkommen aus folgenden Gewinnen und Einkünften

a) Gewerbliche Gewinne, die von ausländischen Körperschaften, die gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 vom 4.1.1961 in der Türkei einen Geschäftssitz oder einen ständigen Vertreter haben, aus den an diesen Orten oder durch diese Vertreter ausgeführten Arbeiten erzielt werden (auch wenn sie diese Bedingungen erfüllen, gelten die Gewinne, die dadurch entstehen, dass die von den Körperschaften in der Türkei gekauften Waren zum Export ins Ausland geschickt werden, ohne sie in der Türkei zu verkaufen, nicht als in der Türkei erzielt. Unter Verkauf in der Türkei ist zu verstehen, dass sich der Käufer oder der Verkäufer oder beide in der Türkei befinden oder der Kaufvertrag in der Türkei geschlossen wird).

b) Einkünfte aus einem in der Türkei ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb.

c) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Türkei.

d) Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten in der Türkei.

e) Einkünfte aus in der Türkei erworbenem beweglichem Kapital.

f) Sonstige in der Türkei erzielte Gewinne und Einkünfte.

Die einschlägigen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes vom 31.12.1960 mit der Nummer 193 gelten für die im engen Steuerzahlerstatus genannten Einkünfte und Einkommensbestandteile sowie für die Fragen der Erzielung der Einkommensbestandteile in der Türkei und der Anwesenheit eines ständigen Vertreters in der Türkei.

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Was ist das Legal Headquarters and Business Centre for Companies?

Juristischer Hauptsitz: Der Sitz der steuerpflichtigen Unternehmen, der in ihren Gründungsgesetzen, Präsidialdekreten, Satzungen, Hauptsatzungen oder Verträgen angegeben ist.

Geschäftszentrum: Es ist das Zentrum, in dem die geschäftlichen Transaktionen tatsächlich gesammelt und verwaltet werden.

 

Wie muss eine in der Türkei gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Erklärung abgeben?

Gemäß Artikel 14 des Körperschaftssteuergesetzes muss eine in der Türkei niedergelassene Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Erklärung über ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen abgeben.  Die Körperschaftssteuererklärung wird ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Abrechnungszeitraum abgeschlossen ist, bis zum Abend des fünfundzwanzigsten Tages bei dem Finanzamt eingereicht, dem der Steuerpflichtige angehört. Gemäß Artikel 24 desselben Gesetzes wird die Körperschaftssteuer bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Erklärung eingereicht wird. Gemäß Artikel 32 desselben Gesetzes wird die Körperschaftssteuer in Höhe von 20 % auf den in einem Abrechnungszeitraum erzielten Nettokörperschaftsgewinn erhoben. (23% werden gemäß dem Präsidialerlass auf die Gewinne des Jahres 2022 angewandt, wenn nicht anders beschlossen, werden 20% auf die Gewinne des Jahres 2023 angewandt)

 

Mehrwertsteuerpflicht einer in der Türkei gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz Nr. 3065 unterliegen die Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die im Inland von einer in der Türkei niedergelassenen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ erbracht werden, in der Regel der Mehrwertsteuer. Gemäß den Artikeln 1/1-a und 12/2 des Mehrwertsteuergesetzes sind jedoch Dienstleistungen, die für Kunden im Ausland erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Der Begriff „Kunde im Ausland“ bezieht sich auf Abnehmer, die ihren Wohnsitz, Arbeitsplatz, Rechts- und Geschäftssitz im Ausland haben, sowie auf die Zweigniederlassungen eines inländischen Unternehmens, das im Ausland selbständig auf eigene Rechnung tätig ist. Damit eine Leistung als Dienstleistung für Kunden im Ausland gilt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein.

– Die Dienstleistung muss für einen Kunden im Ausland erbracht werden.

– Die Dienstleistung muss im Ausland in Anspruch genommen werden.

Gemäß Artikel 1/1-a und 12/2 des Mehrwertsteuergesetzes ist eine in der Türkei ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die im Ausland zu erbringende Dienstleistung an den Kunden im Ausland erbracht und die Dienstleistung im Ausland genutzt wird. In den Rechnungen, die für die erbrachten Dienstleistungen ausgestellt werden, wird keine Mehrwertsteuer berechnet.

2. Steuerverbindlichkeiten aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei für den Fall, dass eine in der Türkei ansässige Kapitalgesellschaft ihre Gewinne an ihren in Deutschland ansässigen Gesellschafter als Dividenden ausschüttet

 

Legislative Infrastruktur

Im zweiten Absatz von Artikel 3 des Körperschaftssteuergesetzes Nr. 5520 heißt es, dass von den in Artikel 1 des Gesetzes aufgeführten Einrichtungen diejenigen, deren Rechts- und Geschäftssitz sich nicht beide in der Türkei befinden, nur mit den in der Türkei erzielten Einkünften besteuert werden; Im dritten Absatz werden die Einkommensbestandteile des Körperschaftseinkommens bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgelistet, und unter Buchstabe a) werden gewerbliche Gewinne, die von ausländischen Körperschaften, die gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes einen Geschäftssitz in der Türkei haben oder über ständige Vertreter verfügen, aus den an diesen Orten oder durch diese Vertreter ausgeführten Arbeiten erzielt werden, und unter Buchstabe d) werden die in der Türkei erzielten beweglichen Kapitalerträge als Körperschaftseinkommen besteuert; Im vierten Absatz wird festgelegt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes auf die in diesem Artikel genannten Einkünfte und die in der Türkei erzielten Einkommensbestandteile anzuwenden sind.

Gemäß Artikel 7 Absatz (6) des ersten Unterabsatzes des Einkommenssteuergesetzes Nr. 193 muss das Kapital in der Türkei investiert werden, damit die Einkünfte aus beweglichem Kapital als in der Türkei erzielt gelten können.

In Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 4 desselben Gesetzes wird der verbleibende Teil des Körperschaftseinkommens vor Abzug von Abzügen und Befreiungen vom Körperschaftseinkommen vor Abzug von Abzügen und Befreiungen, nach Abzug der berechneten Körperschaftssteuer, von steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die jährliche oder besondere Erklärungen gemäß dem Körperschaftssteuergesetz einreichen, unabhängig von ihrer Quelle als Wertpapiereinkommen definiert.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des türkischen Steuersystems (in Ermangelung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Ländern) im Rahmen von Artikel 94 des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 und Artikel 15 und 30 des Körperschaftssteuergesetzes Nr. 5520;

„Mit Ausnahme derjenigen, die Dividenden über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in der Türkei beziehen, sollte ein Steuerabzug in Höhe von 10 % auf Dividenden vorgenommen werden, die an beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen ausgeschüttet werden.“

In Artikel 30 des Körperschaftssteuergesetzes ist geregelt, dass der Körperschaftssteuerabzug von denjenigen vorgenommen wird, die diese Einnahmen und Erträge in bar oder auf Rechnung, einschließlich Vorschüssen, über die Einnahmen und Erträge der beschränkt steuerpflichtigen Einrichtungen zahlen oder erhalten. Im sechsten Absatz desselben Artikels ist festgelegt, dass der Körperschaftssteuerabzug in Höhe von 10 % auf den Betrag vorgenommen wird, der von den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Jahres- oder Sondererklärungen einreichen, an die Hauptverwaltung überwiesen wird, und zwar von dem Betrag, der nach Abzug der berechneten Körperschaftssteuer vom Unternehmenseinkommen vor Abzug von Ermäßigungen und Befreiungen verbleibt.

 

Wie wird die Besteuerung durchgeführt?

Dementsprechend wird der Anteilseigner der Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund der Tatsache, dass er/sie im Ausland ansässig ist und keinen rechtlichen und geschäftlichen Sitz in der Türkei hat, als beschränkt Steuerpflichtiger betrachtet. Gemäß dem sechsten Absatz von Artikel 30 des Körperschaftssteuergesetzes muss die Quellensteuer auf die von der in der Türkei ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erzielten und an den im Ausland ansässigen beschränkt Steuerpflichtigen überwiesenen Beträge einbehalten werden.

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Dividendenbesteuerung im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein Abkommen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerhinterziehung bei den Steuern vom Einkommen. Die Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland werden bei der Besteuerung der Dividenden berücksichtigt, die die nicht in der Türkei ansässige beschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der in der Türkei ansässigen Gesellschaft erhält.

In Artikel 10 mit dem Titel „Dividenden“ des „Abkommens zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung bei den Steuern vom Einkommen

„Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

Diese Dividenden können jedoch auch in und nach dem Recht des Vertragsstaats besteuert werden, in dem die Gesellschaft, die die Dividende zahlt, ansässig ist, sofern der Nutzungsberechtigte der Dividende im anderen Vertragsstaat ansässig ist, wobei die so erhobene Steuer beträgt

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividende eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft hält

b) in allen anderen Fällen nicht mehr als 15 % des Bruttobetrags der Dividende.“.

Artikel 23 des Abkommens garantiert, dass Unternehmen eines Staates in dem anderen Staat nicht höher besteuert werden dürfen als die Unternehmen des anderen Staates unter den gleichen Bedingungen.

Betrachtet man die Bestimmung von Artikel 10 Absatz 2/a des Vertrages, so stellt man fest, dass die Türkei berechtigt ist, eine Steuer von höchstens 5 % auf Dividendenzahlungen zu erheben, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an in Deutschland ansässige tatsächliche Begünstigte geleistet werden, die zu mindestens 25 % an ihrem Kapital beteiligt sind.

Im Rahmen dieser Bestimmungen ist für den Fall, dass die in Deutschland ansässige Gesellschaft mindestens 25 % der Kapitalanteile der in der Türkei ansässigen Gesellschaft hält, bei der in der Türkei vorzunehmenden Besteuerung der an die in Deutschland ansässige Gesellschaft zu leistenden Dividendenzahlung aus dem verbleibenden Anteil nach Abzug der berechneten Körperschaftsteuer vom Körperschaftseinkommen der in der Türkei ansässigen Gesellschaft vor Abzug von Abzügen und Befreiungen der Satz von 5 % anstelle des Satzes von 10 % in unseren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

In den Fällen, in denen die Türkei nach Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a berechtigt ist, eine Steuer zu erheben, werden die in der Türkei erzielten Einkünfte gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen. In den Fällen, in denen die Türkei gemäß Artikel 12 des Abkommens berechtigt ist, eine Steuer zu erheben, wird die in der Türkei gezahlte Steuer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) des Abkommens auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet.

In den Fällen, in denen die Bestimmungen des Abkommens entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert werden, muss, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu kommen, nachgewiesen werden, dass das in Deutschland ansässige Unternehmen ein vollwertiger Steuerpflichtiger in Deutschland ist und in diesem Land mit allen Welteinkünften besteuert wird, indem ein Dokument (Ansässigkeitsbescheinigung) von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt wird und das Original dieses Dokuments und eine Kopie der türkischen Übersetzung, die von einem Notar oder den türkischen Konsulaten in Deutschland beglaubigt wurde, den Steuerbehörden oder dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

3. Besteuerung von Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, wenn eine in der Türkei ansässige Person oder Gesellschaft Anteilseigner einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft ist

 

Gemäß dem Gegenseitigkeitsprinzip des oben erwähnten Doppelbesteuerungsabkommens ist im umgekehrten Fall, wenn die in der Türkei ansässige Gesellschaft zu mindestens 25 % am Kapital der in Deutschland ansässigen Gesellschaft beteiligt ist, bei der in Deutschland vorzunehmenden Besteuerung der an die in der Türkei ansässige Gesellschaft zu zahlenden Dividende aus dem verbleibenden Anteil nach Abzug der berechneten Körperschaftsteuer vom Körperschaftseinkommen der in Deutschland ansässigen Gesellschaft vor Abzug von Ermäßigungen und Befreiungen der Steuersatz von 5 % anstelle des Steuersatzes nach dem inländischen Recht zu berücksichtigen.

In diesem Sinne wird bei der Dividendenausschüttung der in Deutschland ansässigen Gesellschaft an die in der Türkei ansässige Gesellschaft, die Anteilseigner der Gesellschaft ist, der Steuerabzug von 5 % von der in der Türkei zu zahlenden Steuer durch die in der Türkei ansässige Gesellschaft abgezogen.

4. Bewertung und Schlussfolgerung

Fassen wir kurz die Punkte zusammen, die wir in den obigen Abschnitten unseres Artikels im Detail erläutert haben;

Eine in der Türkei gegründete „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ unterliegt der Körperschaftssteuer wie eine „voll steuerpflichtige“ Kapitalgesellschaft. Voll steuerpflichtige Kapitalgesellschaften werden auf alle ihre Einkünfte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Türkei besteuert.

Bei in der Türkei gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird die Körperschaftssteuer auf das Nettounternehmenseinkommen der Steuerpflichtigen in einem Rechnungszeitraum berechnet. Bei der Ermittlung des reinen Unternehmenseinkommens werden die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 über gewerbliche Einkünfte angewandt.  Andererseits werden Unternehmen, die gemäß demselben Artikel des Gesetzes in den Bereich der „beschränkten Haftung“ fallen (Unternehmen, die nicht sowohl ihren rechtlichen als auch ihren geschäftlichen Sitz in der Türkei haben und zu den in Artikel 1 des Gesetzes aufgeführten Institutionen gehören), nur auf die in der Türkei erzielten Einkünfte besteuert.

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein Abkommen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerhinterziehung bei der Einkommensteuer. Die Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland werden bei der Besteuerung der Dividenden berücksichtigt, die die nicht in der Türkei ansässige beschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der in der Türkei ansässigen Gesellschaft erhält.

Gemäß dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist für den Fall, dass die in Deutschland ansässige Gesellschaft mindestens 25 % des Kapitals der in der Türkei ansässigen Gesellschaft hält, bei der in der Türkei vorzunehmenden Besteuerung der an die in Deutschland ansässige Gesellschaft zu zahlenden Dividende aus dem verbleibenden Anteil nach Abzug der berechneten Körperschaftssteuer vom Körperschaftseinkommen der in der Türkei ansässigen Gesellschaft vor Abzug von Abzügen und Befreiungen der Satz von 5 % anstelle von 10 % in unseren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Im Gegenteil, nach dem Gegenseitigkeitsprinzip des Doppelbesteuerungsabkommens ist bei der in Deutschland vorzunehmenden Besteuerung der Dividendenausschüttung an die in der Türkei ansässige Gesellschaft, die Partnerin der in Deutschland ansässigen Gesellschaft ist, der Steuersatz von 5 % anstelle des Steuersatzes der inländischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

Bei der Ausschüttung von Dividenden zwischen den beiden Ländern kann der Betrag von 5 % von den in ihren eigenen Ländern zu zahlenden Steuern abgezogen werden.

In den Fällen, in denen die Bestimmungen des Abkommens entsprechend der inländischen Gesetzgebung geändert werden, muss, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu kommen, nachgewiesen werden, dass das Unternehmen in Deutschland ein vollwertiger Steuerzahler ist und in diesem Land mit allen Welteinkünften besteuert wird, und zwar mit einem Dokument (Ansässigkeitsbescheinigung), das von den zuständigen Behörden in Deutschland zu erhalten ist; das Original dieses Dokuments und eine Kopie seiner türkischen Übersetzung, die von einem Notar oder den türkischen Konsulaten in Deutschland beglaubigt wurde, müssen den Steuerbehörden oder dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.